Maklerprovision und Internetanzeige
19. August 2013
Maklerprovision und Internetanzeige
19. August 2013

Das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung hat die Kritik am bisher geltenden Zwangsvollstreckungsrecht aufgenommen und für das Vollstreckungsverfahren wesentliche Änderungen normiert.

Die Regelungen zur Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Bezug auf das Vollstreckungsziel, das Verfahren, verfügbare Hilfsmittel und Sanktionen sollten an die heutige Zeit angepasst werden. Die weitreichende Änderung des 8. Buches der Zivilprozessordnung unterscheidet zwischen Sachaufklärung als wichtigem Hilfsmittel der Vollstreckung und der Frage der angemessenen Rechtsfolgen einer erfolglosen Vollstreckung.

Im Zuge der Modernisierung des Zwangsvollstreckungsrechts wurde die Beschaffung von Informationen über Schuldner zur Beitreibung titulierter Forderungen in der Zwangsvollstreckung für Gläubiger erleichtert sowie die Führung des Schuldnerverzeichnisses zentralisiert und automatisiert.

Die Auskunft eines Schuldners über seine Vermögensverhältnisse wird nun auf Veranlassung des Vollstreckungsorgans in einem elektronischen Dokument aufgenommen und in einer Datenbank beim jeweiligen Zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegt. Dem Zentralen Vollstreckungsgericht, das in jedem Bundesland errichtet wird, obliegt die elektronische Verwaltung dieser Dokumente (Vermögensverzeichnisse).

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert