
Diplom Immobilienwirtin / Diplom Sachverständige (DIA) für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, Mieten und Pachten.
Immobilien- und Grundstücksbewertung: unbebaute Grundstücke, Wohn- und Geschäftsgrundstücke, Hotelobjekte, Gastronomieobjekte
Marktanalysen, Prognosen für Makro-/Mikromärkte und Standorte
Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete/Pacht
Verkehrswertermittlung von Rechten und Belastungen an Grundstücken
grundstücksgleiche Rechte
Die Bewertungen erfolgen nach der ImmoWertV und § 194 BauGB
Grundstücksgeschäfte bei An- und Verkauf:
Häufig werden Gutachten als Grundlage für Kauf- oder Verkaufsentscheidungen und zu Preisverhandlungen erstellt.
Beleihung:
Zweck ist die Bestimmung der Darlehenshöhe von dinglich gesicherten Darlehen, oftmals wird die Einschätzung von Gläubigern vor Darlehensgewährung verlangt.
Vermögensaufstellung:
z. B. zu Beleihungszwecken bei Firmenkreditvergabe, Firmenübernahme, Rating für Banken
Vermögensauseinandersetzung bei Erbrechtsangelegenheiten:
z. B. beim Erbfall, bei Schenkung. Wenn sich Miterben einer Erbengemeinschaft nicht einig über den Wert der Immobilien und die Auszahlung an die Miterben sind.
im Rahmen von Betreuungen:
Bei Verkauf der Immobilie verlangt das Amtsgericht vom bestellten Betreuer ein Gutachten, um eine Verschleuderung des Vermögens zu verhindern.
Vermögensauseinandersetzung bei Ehescheidungen:
Für den Zugewinnausgleich muss der Verkehrswert eines Grundstücks aus dem Anfangs- und dem Endvermögen ermittelt werden.
Steuerliche Zwecke:
Mögliche Anlasse sind z. B. die Erstellung von Bilanzen, steuerliche Abschreibung (Aufteilung des Kaufpreises in Bau- und Bodenwerte) oder die übernahme von Firmenvermögen in Privatvermögen, auch bei Festsetzungen von Schenkungs- und Erbschaftssteuer.
Zwangsversteigerung:
Ein Gutachten wird benötigt für die Festsetzung des Verkehrswertes durch das Vollstreckungsgericht.
Versicherungsfall:
Zum Zweck der Versicherung eines Gebäudes wird der Wiederbeschaffungswert der baulichen Anlage ermittelt. Der Wert des Grund und Bodens bleibt dabei unberücksichtigt.
Eintragung von Lasten und Beschränkungen in Abteilung II des Grundbuchs.
Bewertung von Wohnrechten, Nießbrauch, Wegerechten, Überbaurenten, etc
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